Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen der Marke TONNIKUM®

§ 1    Geltungsbereich

1.1.    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Personalentwicklung, einschließlich der Erarbeitung von auftraggeberspezifischen, bedarfsgerechten Trainings- und Weiterbildungsprogrammen sowie der Hilfestellung beim Transfer und Controlling der Maßnahmen durch den Auftragnehmer ist.

1.2.    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2     Vertragsschluß / Leistungsumfang

2.1.    Aufträge sind online vom Auftraggeber zu dem jeweiligen Angebot vom TONNIKUM® zu erteilen und gelten erst mit Bestätigung per Mail durch den Auftragnehmer als angenommen.

2.2.    Die Leistungsinhalte auf der Internetseite https://tonnikum.de beschrieben. Der Auftragnehmer erarbeitet dann ein auftraggeberspezifisches Leistungsprogramm. Geringfügige Inhaltsabweichungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

2.3.    Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt durch.

2.4.    Soweit nicht anders vereinbart, kann der Auftragnehmer sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Auftragnehmer hat gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht. Dem Auftragnehmer bleibt es in jedem Falle vorbehalten, aus wichtigem Grund einen Ersatztrainer einzusetzen.

§ 3     Leistungsänderungen

3.1.    Der Auftragnehmer bemüht sich, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Der Mehraufwand aufgrund der gewünschten Änderungen, insbesondere zur Anpassung des auftraggeberspezifischen Leistungsprogrammes wird zusätzlich berechnet.

3.2.    Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

§ 4     Schweigepflicht/Datenschutz

4.1.    Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

4.2.    Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

4.3.    Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5     Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Auftragsdurchführung, insbesondere zur Analyse des individuellen Weiterbildungsbedarfs notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

§ 6     Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

6.1.    Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit wird als Festpreis im jeweiligen Angebot der Auftragnehmers beschrieben. 

6.2.    Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

6.3.    Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

6.4.    Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7     Haftung

7.1.    Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

7.2.    Eine Haftung in Form einer Rückerstattung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

7.3.    Der Auftragnehmer haftet nicht für unsachgemäße Anwendung der im Rahmen der Leistungen gegebenen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen.

7.4.    Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

7.5. Findet eine Veranstaltung wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzah aus, so bekommt der Auftraggeber die Seminargebühr ohne Abzug erstattet.

7.6. Der Auftraggeber hat bis 4 Tage vor dem Veranstaltungstermin die Möglichkeit die Teilnahme ohne Angabe von Gründen zu stornieren. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Die Teilnahmegebühr wird dem Auftraggeber in voller Höhe erstattet. Eine Stornierung unter dieser Frist ist nicht möglich.

§ 8     Schutz des geistigen Eigentums

8.1.    Soweit Unterlagen für Trainings, Workshops, Schulungen etc. und Ausarbeitungen urheberrechtlich geschützt sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber.

8.2.    Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen, Skripte, Ausarbeitungen und Berichte, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung im Einzelfall als Ganzes oder in Teilen vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder publiziert werden.

§ 9     Treuepflicht

9.1.    Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

9.2.    Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

9.3.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 10     Höhere Gewalt

10.1.    Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 11     Kündigung

11.1.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 4 Tagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

11.2.    Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder per Mail.

§ 12     Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen

12.1.    Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

12.2.    Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlaß der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

12.3.    Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 13. 1. zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 13     Sonstiges

13.1.    Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

13.2.    Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.3.    Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

13.4.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.